Zur Antrags- und Klagebefugnis eines Dritten bei unzureichender UVP

– VG Karlsruhe, B.v. 15.1.2007 - 8 K 1935/06 –

1. Für die Rüge eines Drittbetroffenen, die gesetzlich vorgeschriebene UVP sei nicht mit der erforderlichen Prüfungstiefe durchgeführt worden, fehlt es auch nach Einführung von Art. 10a der UVP-RL in der Fassung v. 26. Mai 2003 an einem entsprechenden verfahrensrechtlichen Anspruch.

2. Der Rechtsprechung des EuGH lässt sich nicht entnehmen, dass jeder mögliche Fehler bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zur Zulässigkeit einer Individualklage und zum möglichen Erfolg der Anfechtungsklage führen muss

3. Art. 10a der UVP-Richtlinie zwingt weder den Gesetzgeber eines Mitgliedstaates noch (unmittelbar) dessen Gerichte dazu, im Rahmen der Individualanfechtung vom Erfordernis einer Antrags- bzw. Klagebefugnis, die auf die mögliche Verletzung eigener Rechte abstellt, abzusehen.

4. Weder Art. 10a der UVP-Richtlinie noch Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention dürften es ausschließen, dass der Erfolg des gerichtlichen Verfahrens weiterhin von der Feststellung solcher Fehler abhängig gemacht werden darf, die zu einer Rechtsverletzung des Klägers bzw. Antragstellers führen.

5. Schon mangels hinreichender Bestimmtheit kommt nach Ablauf der Umsetzungsfrist eine unmittelbare Anwendung von Art. 10 a UVP-RL nicht in Betracht (so auch OVG Münster, U.v. 27.10.2005 und v. 2.3.2006).

6. Es kann in diesem Zusammenhang jedoch offen bleiben, ob aufgrund europarechtlicher Vorgaben im Einzelfall zumindest gerügt werden kann, dass ein vorgeschriebenes UVP-Verfahren überhaupt nicht stattgefunden hat.                                                                                             (Leitsätze der Red.)

Zum Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Erteilung einer Baugenehmigung für Schweinemastanlage

- OVG Magdebg., B.v. 17.09.2008 – 2 M 146/08 -

1. Zum Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder allgemeinen Vorprüfung bei Erteilung einer Baugenehmigung zur Neuerrichtung von Teilen einer Schweinemastanlage.

2. Ist ein immissionsschutzrechtliches (Änderungs-)Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt worden, weil die Immissionsschutzbehörde dem Bauherrn nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, be-deutet dies - auch wenn es sich bei der Mitteilung um einen (feststellenden) Verwaltungsakt handelt - nicht, dass damit in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren die Durchführung einer an sich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder allgemeinen Vorprüfung entbehrlich geworden wäre.

3. Die Vorschriften in § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG räumen u. a. Individualklägern - abweichend von der bisherigen Rechtslage - ein subjektives Recht auf Durchführung einer erforderlichen UVP bzw. auf Vorprüfung oder Nachholung der Prüfung ein mit der Folge, dass ein Verfahrensfehler als beachtlich einzustufen ist.

4. Auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann sich der Antragsteller auf die bislang unterbliebene UVP oder Vorprüfung berufen und die Anordnung der aufschiebende Wirkung seiner Klage erreichen, auch wenn diese Verfahrensschritte im Laufe des Hauptsacheverfahrens noch nachgeholt werden können.

Zur UVP-Pflichtigkeit eines Konversionsvorhabens (hier: ehemaliger Militärflugplatz)

- BVerwG, U. v. 13.12.2007 – 4 C 9.06 -

1. Ist die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes als regionaler Verkehrsflugplatz mit baulichen Änderungen und Erweiterungen verbunden, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bereits dann erforderlich, wenn die betriebsbedingten nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UVPG 2001 (§ 3c Satz 1 und 3 UVPG 2005) erheblich sein können; das gilt jedenfalls, wenn die zivile Nutzung als Verkehrsflughafen erst durch die baulichen Änderungen und Erweiterungen ermöglicht wird.

2. § 8 Abs. 5 LuftVG gestattet nicht, bei der Bewertung der Erheblichkeit der betriebsbedingten Umweltauswirkungen diejenigen des zivilen Flug-betriebs mit denen des früheren militärischen Flugbetriebs zu saldieren.

3. Jedenfalls für Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Öffentlichkeitsrichtlinie (2003/35/EG) eingeleitet wurde, gebietet das Gemeinschaftsrecht nicht, eine luftverkehrsrechtliche Änderungsgenehmigung wegen des Unterlassens ei-ner rechtlich gebotenen UVP aufzuheben oder ihren Vollzug auszusetzen; Voraussetzung dafür ist, dass die Öffentlichkeit vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit hatte, sich zu dem Projekt zu äußern, die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt umfassend geprüft wurden und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte, sofern eine förmliche UVP für das Projekt durchgeführt worden wäre (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

4. Erst durch die öffentlich bekannt gemachte Entlassung eines Militärflugplatzes aus der militärischen Trägerschaft wird das Flugplatzgelände in die Planungshoheit der Gemeinden zurückgeführt. Wird das Änderungsgenehmigungsverfahren bereits vor der Entlassung des Flugplatzes aus der militärischen Trägerschaft durchgeführt, sind kommunale Planungen für diese Flächen mit der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die geplante zivile Nutzung belastet.

5. Ist der ehemalige Militärflugplatz nicht auf der Ebene der Landesplanung zielförmig als Standort eines Verkehrsflughafens festgelegt worden, muss die Genehmigungsbehörde ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen im Zulassungsverfahren ermitteln, bewerten und untereinander abwägen.

6. Steht aufgrund neuer, nach der Beschlussfassung über die Genehmigung gewonnener Erkenntnisse fest, dass die Alternative, die auf der Grundlage des früheren Erkenntnisstandes in Betracht zu ziehen war, nicht realisierbar ist, haben sich die Alternativenprüfung und der auf das Unterlassen dieser Prüfung gestützte Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung erledigt.

7. Wird auf einem aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatz ein ziviler Verkehrsflughafen eingerichtet, darf den Anwohnern nicht mehr Lärm zugemutet werden als bei der Anlegung eines neuen oder der wesentlichen Änderung eines bestehenden Verkehrsflughafens.

 

Informationsdienst Umweltrecht e. V.