Gebühr für Umweltinformationen

- OVG NRW, B.v. 18.7.2007 – 9 A 4544/04 -

Im Rahmen der Gebühr für die Erteilung von Umweltinformationen dürfen die Personalkosten für alle Behördentätigkeiten berücksichtigt werden, die unmittelbar zur Erfüllung des Umweltinformationsanspruchs erforderlich sind. Dazu können auch Rechtsprüfungen gehören, die wegen einer Drittbetroffenheit notwendig werden.

 

Zur Bestimmtheit von Anträgen auf Erhalt von Umweltinformationen

- OVG NRW, B.v. 27.6.2007 – 8 B 920/07 -

1. Ein Antrag, Zugang zu allen Umweltinformationen in näher bezeichneten Verwaltungsvorgängen zu erhalten, ist in der Regel hinreichend bestimmt.

2. Bei Streitigkeiten, bei denen Einsicht in bislang unbekannte Unterlagen begehrt wird, kann, wenn ein gesetzlich vorgesehener Informationszugangsanspruch nicht vollständig leer laufen soll, von dem jeweiligen Antragsteller nicht stets verlangt werden, dass er die Unterlagen, auf die sich sein Informationszugangsbegehren bezieht, im Einzelnen genau bezeichnet. Denn eine solche Bezeichnung ist ihm regelmäßig ohne nähere Kenntnis des Akteninhalts gar nicht möglich. In derartigen Fallgestaltungen dürfte es deshalb regelmäßig ausreichen, wenn der Antragsteller sein Zugangsbegehren im Rahmen des ihm Möglichen umschreibt.

- Leitsätze der Red. -

Revisibilität des Umweltinformationsgesetzes Schleswig-Holstein; Begriff der Umweltinformation nach der Umweltinformationsrichtlinie; Bereithalten von Informationen

- BVerwG, B.v. 01.11.2007 - 7 B 37/07 -

1. Der Begriff der Umweltinformation in Art. 2 Nr. 1 lit. c der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtline 90/313/EWG (UmweltinformationsRL) umfasst keine Informationen über Pläne, die vor ihrer Verwirklichung bereits aufgegeben worden sind.

2. Informationen werden im Sinne von Art. 2 Nr. 4 UmweltinformationsRL für eine Behörde bereitgehalten, wenn sie bei einer selbst nicht informationspflichtigen Stelle angefallen sind und von dieser für eine Behörde aufbewahrt werden, die einen Anspruch auf Übermittlung dieser Information hat.

Ansprüche auf Umweltinformation bzgl. Ausbau des Flughafens Frankfurt a.M.

- BVerwG, Urteil v. 21.02.2008 – 4 C 13.07 -

1. Der Begriff der Umweltinformationen in Art. 2 Nr. 1 der Umweltinformationsrichtlinie (UIRL, 2003/4/ EG) ist weit auszulegen. Erfasst werden auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen. Dazu gehören sowohl Angaben zur Finanzierung des Vorhabens als auch zur Finanzkraft des Vorhabenträgers.

2. Der Anspruch auf Zugang zu Informationen über die Umwelt kann einer Bürgerinitiative zustehen, sofern sie organisatorisch hinreichend verfestigt ist. Ein Kirchengemeindeverband ist ungeachtet der Anerkennung der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts als anspruchsberechtigt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 UIRL anzusehen. Auch eine Gemeinde kann einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen haben, soweit ihr Selbstverwaltungsbereich berührt ist.

Umweltinformation über Emissionen

- BVerwG, U.v. 24.09.2009 - 7 C 2/09 -

1. Bescheide über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz sind Maßnahmen, die i.S. des § 2 III Nr. 3 lit. b Umweltinformationsgesetz (UIG) den Schutz der Umweltbestandteile Luft und Atmosphäre bezwecken.

2. Unter den Begriff der Umweltinformation über Emissionen in § 9 I 2 UIG fallen nicht Informationen über Vorgänge innerhalb einer emittierenden Anlage, durch die die später in die Umwelt abgegebenen Stoffe entstehen oder deren Zusammensetzung und Menge beeinflusst werden.

3. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis wird auch dann i. S. des § 9 I 1 Nr. 3 UIG zugänglich gemacht, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt.

4. Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht wird, kann im Einzelfall aufgrund plausibler und nachvollziehbarer Darlegungen des Betroffenen beurteilt werden.5. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen überwiegt im Sinne des § 9 I 1 UIG nur dann, wenn mit dem Antrag auf Zugang zu Informationen ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit hinausgeht, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten.

6. Ein Kläger unterliegt im Sinne von § 155 I 1 VwGO teilweise, wenn er zwar nur einen Bescheidungsantrag gestellt hat, das Gericht jedoch in seinem Bescheidungsurteil mit seiner Rechtsauffassung eine geringere Bindung des Beklagten für dessen erneute Entscheidung bewirkt, als der Kläger sie mit seiner Klage angestrebt hat.

 

Informationsdienst Umweltrecht e. V.