Sonderheft Luftreinhaltung

Aus der Einleitung:

"Der Rat der Europäischen Gemeinschaft traf am 27. September 1996 mit der Verabschiedung der „Luftqualitätsrahmenrichtlinie“ (96/62/EG) die richtungsweisende Entscheidung, zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt insgesamt ein strikte rechtliche Vorgaben zu etablieren, auf Grund deren Konzentrationen gefährlicher Luftschadstoffe vermieden, verhindert oder verringert werden und Grenzwerte / Alarmschwellen für das Ausmaß der Luftverschmutzung festzulegen sind.

Vorbereitet und bedingt durch diese Richtlinie und deren nachfolgenden „Tochterrichtlinien“ wurde auch das deutsche Immissionsschutzrecht im Jahre 2002 novelliert und im Zuge dessen die u.a. die Verbindlichkeit der Einhaltung von Feinstaub-Grenzwerten ab dem 1. Januar 2005 angeordnet.

Trotz der mehrjährigen Vorbereitungszeit und der lange bestehenden Kenntnis, dass insbesondere die Grenzwerte zur Feinstaubbelastung in Ballungsräumen und anderen Problemgebieten ohne gegensteuernde Maßnahmen nicht einzuhalten sind, wurde sich der Problematik von Seiten der Kommunen, der Länder und auch des Bundes zunächst nicht oder nur unzureichend angenommen. Dies führte dazu, dass der seit dem 1. Januar 2005 gültige Grenzwert für die Feinstaubkonzentration in einer Vielzahl von Städten schon im ersten Quartal über die zugebilligten 35 Karenztage hinaus überschritten wurde. Diskussionen um Fahrverbote, Rußfilter und die Gesundheitsgefahren der Feinstaubeinatmung waren die Folge. Betroffene Anwohner hochbelasteter Straßen haben wegen ausbleibenden effektiven Maßnahmen die Verwaltungsgerichte angerufen. Der BUND sowie die Deutsche Umwelthilfe (DUH) trugen mit öffentlichen Aktionen und Pressearbeit erheblich dazu bei, dass ein erhöhter Handlungsdruck auf die Verantwortlichen in den Behörden, der Politik und der (Automobil-)Wirtschaft aufgebaut wurde. Die vielerorts lange überfälligen „Luftreinhaltepläne“ und „Aktionspläne“ sind bzw. werden endlich aufgestellt und die - z.T. bereits schon lange vorhandenen - technischen Möglichkeiten der Feinstaubverminderung allmählich zur Anwendung gebracht. Um die Menschen vor chronischen und schweren Erkrankungen zu schützen können die Behörde nunmehr mit den Instrumenten des Immissionsschutz- und Gefahrenabwehrrechtes nötigenfalls Maßnahmen bis hin zur zeitweisen Stilllegung besonders stark emittierender Betriebe oder der Verhängung von Fahrverbote ergreifen, sofern die Grenzwerte für Luftschadstoffe anders nicht in den Griff zu bekommen sind."

 

Bei der Behandlung dieses Themenbereichs gliedert sich die Broschüre in drei Abschnitte. Im ersten Teil werden die technischen, planerischen und sonstigen Möglichkeiten zur Reduzierung verkehrsbedingter Luftschadstoffe aufgezeigt. Im zweiten Abschnitt liegt der Schwerpunkt auf der Regelungsystematik zur Luftreinhaltung im BImSchG. Schließlich befasst sich der dritte Teil mit den prozessualen Möglichkeiten zur Einforderung des "Rechts auf saubere Luft".

Die Broschüre ist nicht nur für Natur- und Umweltschutz Interessierte geeignet, sondern vor allem für diejenigen, die sich mit dieser Thematik privat oder beruflich vertieft auseinander setzen müssen. In gut verständlicher Form werden die tatsächlichen und rechtlichen Problem auf den Punkt gebracht und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Da die Feinstaub-Luftverschmutzung nur durch ein vielseitiges Maßnahmenprogramm wirksam bekämpft werden kann, sollte auch den betroffenen Städten an einer Ergebnis offenen Bestandsaufnahme der Möglichkeiten, die vielleicht über den Tellerrand der gemeindeinternen politischen Meinung hinaus reichen, gelegen sein.

Sonderheft Luftreinhaltung

 

“Rechtliche Handlungsmöglichkeiten zur Luftreinhaltung – Am Beispiel der Reduzierung der verkehrsbezogenen Feinstaubbelastung” von Dirk Teßmer und Werner Reh

 

34 Seiten, 12,50 € zzgl. Porto (ab 10 Heften 10,00 € zzgl. Porto), Selbstverlag des BUND Bundesverbandes; Bestellung bei Informationsdienst Umweltrecht e.V., Niddastr. 74, 60329 Frankfurt, per Email: bestellung@idur.de oder per Fax 069/252748.
 (Erschienen Februar ´06)

 

 

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