Beachtlichkeit privater Belange in der planfeststellungsrechtlichen Abwägung

- BVerwG, B.v. 3.3.2005 AZ: 7 B 151/04 -

Auch wenn von einem planfestgestellten Vorhaben berührte private Belange Grundrechtsschutz genießen, sind Mängel bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

Zur naturschutzrechtlichen Abwägung in der Planfeststellung

BVerwG, U.v. 17.01.2007 - 9 C 1/06 

1. Mängel der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bzw. § 8 Abs. 3 BNatSchG a.F.), die nicht die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen, können in zumindest entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden.

2. Vollzieht sich die naturschutzrechtliche Abwägung im Rahmen einer durch planerische Gestaltungsfreiheit geprägten Planfeststellung, so verfügt die Zulassungsbehörde über eine fachliche Einschätzungsprärogative bei der Ermittlung der Größenordnung des Ausgleichsdefizits und über Spielräume bei der Gewichtung und vergleichenden Bewertung der abzuwägenden Belange. Die Maßstäbe der gerichtlichen Überprüfung dieser Abwägung entsprechen in ihrer Grundstruktur denen, die für die Kontrolle der fachplanerischen Abwägung gelten.

 

Zur Befangenheit von Sachverständigen in Planfeststellungsverfahren

- BVerwG, B.v. 18.6.2007 – 9 VR 13/06 -

1. Die Befangenheit eines Sachverständigen im Planfeststellungsverfahren kann als ein gegen § 21 VwVfG verstoßender Verfahrensmangel gerügt werden.

2. Die Tätigkeit in unterschiedlichen Stufen des Verwaltungsverfahrens indiziert nicht, dass ein Sachverständiger nicht mehr unparteiisch und sachgerecht, d.h. aufgrund von ihm objektiv erhobener Tatsachen, begutachten könnte. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände sind keine Gründe erkennbar, die den Schluss zuließen, der Gutachter arbeite nicht mehr unparteiisch.

Zu den Anforderungen an die planerische Auswahl von Trassenvarianten

- OVG Lüneburg, B.v. 10.5.2007 – 7 MS 40/06 -

1. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten gehört ungeachtet hierbei zu beachtender rechtlich zwingender Vorgaben, zur fachplanerischen Abwägungsentscheidung.

2. Die Planfestestellungsbehörde handelt dabei nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Varianten darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen.

3. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, dürfen schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden

(Leitsätze der Red.)

Ortsumgehung Celle

- BVerwG, B.v. 23.11.2007- 9 B 38/07 -

1. Mit der Verbandsklage können anerkannte Naturschutzvereine nur diejenigen Rechtsverstöße rügen, die in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatschG bezeichnet sind. Diese Regelung schließt eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses aus.

2. Derzeit noch ungeklärte Fragen des Habitatschutzes zwingen nicht dazu, dass bei einer Planung eines Verkehrsweges auf das Instrument der Abschnittsbildung verzichtet wird, wenn in einem Folgeabschnitt voraussichtlich eine FFH-Verträglichkeitsprüfung stattfinden muss. Es gilt keine Beweisregel des Inhalts, dass das Habitatschutzrecht sich als ein unüberwindbares Planungshindernis erweist.

3. Rügt ein Verein in seinen Einwendungen Ermittlungsdefizite, die aus seiner Sicht dem vom Vorhabenträger vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplan anhaften, muss er diesen Vorwurf hinreichend substantiieren. Dazu gehören zumindest Angaben, die für die Planfeststellungsbehörde erkennbar machen, welche örtlichen Vorkommen von Tier- oder Pflanzenarten - trotz der im Landschaftspflegerischen Begleitplan bereits geleisteten Vorarbeit - noch eine nähere Betrachtung verdienen.

 

Informationsdienst Umweltrecht e. V.