Erfordernis einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Abschuss verwilderter Haustauben im Innenstadtbereich

- VG Düsseldorf, U.v. 11.1.2005 - 18 K 5694/04 -

1. Das Abschießen verwilderter Haustauben zum Schutz der Bevölkerung vor Krankheitserregern und historischer Gebäude vor der Beschädigung durch Taubenkot ist keine Jagdausübung; es bedarf hierzu einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis, für deren Erteilung ein Bedürfnis glaubhaft gemacht werden muss.

2. Für die Erteilung einer Schießerlaubnis zum Töten verwilderter Haustauben im Innenstadtbereich zum Schutz vor Gesundheitsschäden und Schäden an den Bauwerken besteht grundsätzlich kein Bedürfnis. Das gilt insbesondere dann, wenn der Abschuss der Tauben nicht zu einer Verringerung der Population führt.

3. Aufgrund der Gefährdung der Passanten in der Innenstadt durch den Gebrauch einer Schusswaffe zum Abschuss der Tauben, ist die Schießrlaubnis hierfür grundsätzlich zu verwehren.

Zulässigkeit eines gefahrenabwehrrechtlichen Taubenfütterungsverbots

- VGH Mannheim, U.v. 27.9.2005 AZ: 1 S 261/05 -

1. Zur Abwehr der von verwilderten Tauben (Stadttauben) ausgehenden Gefahren insbesondere für das Eigentum und die menschliche Gesundheit kann die Polizeibehörde auch nach Einführung des Staatsziels des Tierschutzes in Art. 20a GG durch Polizeiverordnung ein Taubenfütterungsverbot erlassen.

2. Auch bei einem Gewissenskonflikt ist es nicht geboten, den Betroffenen von der Befolgung einer Rechtsnorm freizustellen, wenn er auf zumutbare Handlungsalternativen verwiesen werden kann.

 

 

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