Zu den Anforderungen an eine Landschaftsschutzverordnung

- VGH Kassel, U.v. 7.10.2004 -

1. Sind mit der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes für die betroffenen Grundstückseigentümer grundstücksbezogene repressive und präventive Verbote verbunden, deren Verstoß zugleich mit einer Geldbuße bedroht ist, ist es aufgrund rechtsstaatlicher Grundsätze notwendig, dass präzise ermittelt werden kann, ob und inwieweit ein bestimmtes Grundstück vom räumlichen Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung erfasst wird.

2. Die zur Bauleitplanung entwickelten Grundsätze zur Teilnichtigkeit sind auch auf Schutzverordnungen zu übertragen. Daher ist von der Unwirksamkeit lediglich des von dem Bestimmtheitsmangel betroffenen Teilgeltungsbereiches auszugehen, wenn sich dieser räumlich bzw. rechtlich von der übrigen Verordnung trennen lässt und der verbleibende Teil nach wie vor einen eigenständigen Regelungsgehalt aufweist.

3. Zu den Anforderungen an ein Reitverbot zum Schutz der Grasnarbe durch Überweidung oder intensive reiterische Nutzung.

- Leitsätze der Redaktion -

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Planfeststellungsverfahren Emssperrwerk

 - OVG Lüneburg, U.v. 1.12.2004 – 7 LB 44/02

1. Das Klagerecht anerkannter Naturschutzvereine gemäß § 60 c NNatSchG führt nicht zu einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungsaktes. Das gerichtliche Verfahren ist materiell auf die Überprüfung der Bestimmungen beschränkt, die einen naturschutzrechtlichen Bezug aufweisen.

2. Vorkehrungen, mit denen Beeinträchtigungen durch § 19 a Abs. 2 BNatSchG a.F. geschützter Arten oder Lebensräume vermieden werden, sind bei der Bewertung der Erheblichkeit des Eingriffs gemäß § 19 c Abs. 2 BNatSchG a.F. zu berücksichtigen.

3. Bis zu der Veröffentlichung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind weder § 19 c BNatSchG a.F. noch die FFH-RL direkt anwendbar. Für gemeldete oder sich zur Meldung aufdrängende Gebiete entfaltet die FFH-RL allerdings Vorwirkungen, die darin bestehen können, dass das Vorhaben bereits an den Vorgaben der Richtlinie zu messen ist. Für Gebiete, deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht hinreichend sicher prognostiziert werden kann, hat es in diesem Zusammenhang mit dem Verbot sein Bewenden, diese Gebiete so nachhaltig zu beeinträchtigen, dass sie für eine Meldung und Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht kommen.

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Zur Konkretisierung des Biotopschutzes

- OVG Lüneburg, U.v. 10.3.2005 – 8 LB 4072/01

1. In § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG werden die Begriffe „Sumpf“ und „seggen-, binsen- oder (hochstaudenreiche) Naßwiese“ ebenso wenig wie in der bundesrahmenrechtlichen Vorgabe des § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG näher erläutert. § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG ist gleichwohl mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen vereinbar.

2. Zur näheren Bestimmung der nach § 28 a Abs. 1 NNatSchG besonders geschützten Biotoptypen ist demnach von den Definitionen und Erläuterungen auszugehen, die in der Anlage zur BT-Drs. 14/6378, S. 66 ff. […] enthalten sind.

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Naturschutzrecht und die Deutsche Bahn

- OVG Münster, U.v. 8.6.2005 – 8 A 262/05

Naturschutzrechtliche Ge- und Verbote gelten auch im Bereich entlang der Gleise der Deutschen Bahn. Die Rechtmäßigkeit des naturschutzrechtlichen Einschreitens des Beklagten steht nicht deshalb in Zweifel, weil die naturschutzrechtlichen Ge- und Verbote auf den Bereichen entlang der Gleise der Klägerin keine Geltung beanspruchen oder auf diesen Bereichen jedenfalls nicht von den örtlichen Landschaftsbehörden durchgesetzt werden könnten.

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- Zur Unzulässigkeit auch privilegierter Außenbereichsvorhaben in
   Landschaftsschutzgebieten

- Zu den Anforderungen an den räumlichen Umfang naturschutzrechtlicher
   Schutzgebietsausweisungen

- Zur Übertragung von Punkten im Ökokonto

- Zu den Anforderungen an ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht

- Zum Anbau gentechnisch veränderten Maises in einem Naturschutzgebiet

- Zur Zulässigkeit der Unterschutzstellung von Grünbeständen im gesamten Innenbereich
   einer Gemeinde

- Kein Schutz privater Interessen durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

- Zur Zulässigkeit von Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des
   Vertragsnaturschutzes

- Zur naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung von Grünbeständen

- Anforderungen an die Wirksamkeit einer naturschutzrechtlichen
   Sicherstellungsverordnung

- Zu den Anforderungen an eine Landschaftsschutzverordnung

- Planfeststellungsverfahren Emssperrwerk

- Zur Konkretisierung des Biotopschutzes

- Naturschutzrecht und die Deutsche Bahn

- Zum Verhältnis von Landschaftsschutzverordnungen zur gemeindlichen
   Bauleitplanung

- Zum Verstoss gegen die Vogelschutz-RL durch staatliche Duldung bestimmter
   Jagdmethoden

- Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Wiederherstellung eines besonders
   geschützten Biotops

 

Anforderungen an die Wirksamkeit einer naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung

- OVG Saarlouis, U.v. 9.12.2005 – 3 N 1/05 -

1. Es genügt, wenn eine einstweilige Sicherstellungsverordnung nach § 21 SNG (NatSchG SL) das angestrebte materielle Schutzziel mit hinreichender Deutlichkeit bezeichnet; die angestrebte Art der endgültigen Unterschutzstellung braucht hingegen nicht ausdrücklich benannt zu werden.

2. Mit der einstweiligen Sicherstellung soll in der Funktion vergleichbar einer baurechtlichen Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der "Status quo" des betreffenden Landschafts-(bestand) -teiles gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden.

3. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt.

4. Zu den der Behörde eröffneten Möglichkeiten zur Berücksichtigung von auf eine bauliche Nutzung des in Rede stehenden Geländes abzielenden Eigentümerinteressen bei einer Entscheidung über eine Unterschutzstellung.

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Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Wiederherstellung eines besonders geschützten Biotops

– VG Göttingen, B.v. 19.1.2006 - 4 B 195/05 –

1. Die Anlage von Gräben, um den Quellbe-reich eines Biotops mit dem Ziel einer Verbes-serung der landwirtschaftlichen Nutzung zu entwässern, stellt eine Handlung dar, die zu einer Zerstörung oder zumindest einer erhebli-chen Beeinträchtigung des besonders ge-schützten Biotops führen kann, und ist daher gemäß § 28 a Abs. 2 S. 1 NNatG verboten.

2. Die Naturschutzbehörde ist daher berechtigt, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zu-stands anzuordnen. Sie hat dies mit der not-wendigen Bestimmtheit getan, indem sie den Verschluss sämtlicher neu gezogener Gräben mit dem noch vorhandenen Bodenaushub unter Verzicht auf Kies oder Drainagestränge ange-ordnet hat.

3. Die mit der Wiederherstellung verbundene Beeinträchtigung der Eigentümerposition hat der Eigentümer im Hinblick auf die Sozialbin-dung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG hinzunehmen.

– Leitsätze der Redaktion. –

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Zur naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung von Grünbeständen

– VGH Kassel, U.v. 18.12.2006 - 4 N 1571/06 –

1. Die Unterschutzstellung von Grünbeständen nach § 26 HeNatG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 364) kann in der Form des Gebietsschutzes oder der des Schutzes bestimmter Grünbestände erfolgen. Beide Formen des Schutzes sind von unterschiedlichen formellen und materiellen Voraussetzungen abhängig.

2. Eine Unterschutzstellung des gesamten baurechtlichen Innenbereichs einer Gemeinde ist als Gebietsschutz nicht zulässig.

3. Besondere einzelne Bestände dürfen bei entsprechendem Schutzerfordernis und -bedürfnis auch im gesamten baurechtlichen Innenbereich einer Gemeinde unter Schutz gestellt werden.

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Zur Zulässigkeit von Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes

- BVerwG, B.v. 24.5.2007 – 7 B 12/07 -

Liegen fachliche Gründe des Naturschutzes vor, ist ein sachlicher Zusammenhang im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bei Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des "Vertragsnaturschutzes" auch dann zu bejahen, wenn diese Vereinbarungen Rechtsmaterien betreffen, die an sich in anderen Gesetzen geregelt werden (hier: Ausübung der Jagd).

- Leitsatz der Red. -

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Kein Schutz privater Interessen durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

- BVerwG, U.v. 28.3.2007 – 9 A 17/06 –

1. Die gesetzliche Anordnung einer Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft dient ebenso wie der Biotopschutz ausschließlich den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und mithin dem Allgemeininteresse. Private Interessen werden hierdurch nicht geschützt.

2. Nicht schutzwürdig und mithin nicht abwägungserheblich ist ein Belang u.a. dann, wenn sein Träger sich vernünftigerweise auf die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Veränderungen einstellen musste und er deswegen nicht auf den Fortbestand einer bestimmten Situation vertrauen durfte (hier: Anlegen eines öffentlichen Weges in einem bisher unzugänglichen Naturschutzgebiet in unmittelbarer Nähe eines Wohnhauses).

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Zur Zulässigkeit der Unterschutzstellung von Grünbeständen im gesamten Innenbereich einer Gemeinde

- VGH Kassel, U.v. 18.12.2006 – 4 N 1571/06 -

1. Die Unterschutzstellung von Grünbeständen nach § 26 HeNatG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 364) (NatSchG HE) kann in der Form des Gebietsschutzes oder in der Form des Schutzes bestimmter Grünbestände erfolgen. Beide Formen des Schutzes sind von unterschiedlichen formellen und materiellen Voraussetzungen abhängig.

2. Eine Unterschutzstellung des gesamten baurechtlichen Innenbereichs einer Gemeinde ist als Gebietsschutz nicht zulässig.

3. Besondere einzelne Bestände dürfen bei entsprechendem Schutzerfordernis und -bedürfnis auch im gesamten baurechtlichen Innenbereich einer Gemeinde unter Schutz gestellt werden.

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Zum Anbau gentechnisch veränderten Maises in einem Naturschutzgebiet

- VG Frankfurt (Oder), B.v. 13.7.2007 – 7 L 170/07 -

1. Der Anbau von gentechnisch verändertem, bt-Toxin-produzierendem Mais unterfällt dem Verbot, im Naturschutzgebiet Biozide anzuwenden.

2. Biozid-Produkte sind gemäß der Definition des – die Biozid-Richtlinie 98/8/EG umsetzenden – § 3b Abs. 1 Chemikaliengesetz Wirkstoffe und wirkstoffhaltige Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu bekämpfen, einer im Anhang V der Richtlinie genannten Produktart angehören und nicht in einen der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie genannten Ausnahmebereich fallen. Dieser Definition unterfällt der Bt-Toxin-produzierende Mais.

3. Die nach § 26d BbgNatSchG erforderliche FFH-Gebiets-Verträglichkeitsprüfung ist auch nicht aufgrund gentechnikrechtlicher Vorschriften entbehrlich oder als erfolgt zu fingieren. Die Konzentrationswirkung der gentechnikrechtlichen Zulassung ist auf spezifische Gefahren der Gentechnik beschränkt. Die Beeinträchtigung von geschützten Schmetterlingsarten durch die Aufnahme von Bt-Toxin stellt jedoch keine spezifische Gefahr der Gentechnik dar, da dieses Problem bei einem Einsatz konventioneller Biozide ebenso bestünde.

4. Dass die Biodiversitätsprüfung im Rahmen des gentechnikrechtlichen Zulassungsverfahrens die FFH-Verträglichkeitsprüfung weder ersetzen kann noch ersetzen soll, folgt bereits unmittelbar aus der – anderenfalls sinnlosen – Vorschrift des § 22 Abs. 3 GenTG.

- Leitsätze der Red. -

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Zu den Anforderungen an den räumlichen Umfang naturschutzrechtlicher Schutzgebietsausweisungen

- OVG Lüneburg, U.v. 01.04.2008 – 4 KN 57/07 -

1. Dem Verordnungsgeber steht bei der Abgrenzung von Naturschutzgebieten ein weites Gestaltungsermessen zu, das es ihm erlaubt, auch Randzonen eines Gebietes unter Schutz zu stellen, die nur im Wesentlichen die Merkmale noch aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen.

2. Die Einbeziehung von Flächen in ein Naturschutzgebiet erweist sich nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil sich die Naturschutzgebietsverordnung nicht auf alle Flächen erstreckt, die unter Naturschutz hätten gestellt werden können. Die unterschiedliche Behandlung von Grundstücken ist allenfalls dann rechtlich zu beanstanden, wenn sie willkürlich ist.

3. Eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Entscheidung über den Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung zu berücksichtigenden Umstände allein zieht die Nichtigkeit der Verordnung nicht nach sich. Entscheidend ist, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets und die Verbote im Ergebnis zu beanstanden ist oder nicht.

Zur Übertragung von Punkten im Ökokonto

- VG Saarlouis, B.v. 28.01.2008 – 5 L 1042/07 –

1. Die Übertragung von Punkten aus einem Ökokonto auf einen Erwerber stellt keinen Verwaltungsakt dar und kann daher von einem Dritten, insbesondere dem Erwerber eines mit einer Ökokonto-Maßnahme belegten Grundstücks nicht angefochten werden.

2. Der Erwerber eines Grundstücks, auf dem eine Ökokonto-Maßnahme durchgeführt worden ist, wird durch die Übertragung der durch die Maßnahme erworbenen Ökopunkte auf einen Dritten nicht in seinen Rechten verletzt. Denn den Erwerber trifft grundsätzlich keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung die Ökokonto-Maßnahme zu vollziehen.

3. Wird im Rahmen der Durchführung einer Ökokonto-Maßnahme zu Lasten des Maßnahmen-Grundstücks eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eintragen, so ist die Frage, inwieweit deshalb die Nutzung des Grundstücks eingeschränkt ist, zivilrechtlich zu klären.

Zu den Anforderungen an ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht

- VG Saarlouis, U.v. 16.01.2008 – 5 K 774/07 -

1. Ein verrohrter Bach ist kein oberirdisches Gewässer i.S. von § 36 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SNG a.F. (nunmehr § 13 Abs. 1 Nr. 1 SNG n.F.).

2. Das Vorliegen von Öd- und Unland allein rechtfertigt nicht die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 SNG a.F. Erforderlich ist nach § 36 Abs. 2 SNG a.F. zusätzlich, dass gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit auf naturbezogene, naturverträgliche Erholung in der freien Landschaft dies rechtfertigen (hier verneint für ein 7.775 m² großes zwischen Autobahn, Autobahnzubringer und Sandgrubenzufahrt bzw. Mitfahrerparkplatz gelegenes Grundstück).

 

 

Zum Verhältnis von Landschaftsschutzverordnungen zur gemeindlichen Bauleitplanung

- OVG Schl.-Holst., U.v. 3.6.2004 – 1 KN 14/02 -

1. Eine Landschaftsschutzverordnung gehört zu den raumbeeinflussenden Fachplanungen, die nach § 7 Satz 1 BauGB an einen Flächennutzungsplan anzupassen ist, wenn und soweit dieser bei Erlaß der Landschaftsschutzverordnung bereits in Kraft getreten war.

2. Ein (nur) beschlossener, aber noch nicht in Kraft getretener Flächennutzungsplan entfaltet keine Vorwirkungen. Für die Entstehung der Anpassungspflicht gem. § 7 BauGB ist vielmehr ein in Kraft getretener, wirksamer Flächennutzungsplan erforderlich.

3. Bei der Entscheidung über die Einbeziehung schutzwürdiger und -bedürftiger Landschaftsteile in eine Landschaftsschutzverordnung steht der unteren Naturschutzbehörde ein Normsetzungsermessen zu. Das Ermessen ist durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Abwägung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt. Kollidieren die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit Planungsabsichten einer Gemeinde, hat die untere Naturschutzbehörde die Ziele der Bauleitplanung den betroffenen Belangen von Natur und Landschaft abwägend gegenüberzustellen.

4. Schutzbedürftige und -würdige Landschaftsteile können für gemeindliche Planungen in An-spruch genommen werden, wenn dafür ein (aktueller) Bedarf besteht, die Gemeinde auf diese Fläche angewiesen und die Nutzung von Alternativflächen nicht zumutbar ist.

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Zur Unzulässigkeit auch privilegierter Außenbereichsvorhaben in Landschaftsschutzgebieten

- VG Saarlouis, U.v. 30.07.2008 - 5 K 673/07 -

1. Einem Bauvorhaben im Außenbereich stehen schützenswerte öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen, wenn es sich in einem ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet befindet, in dem die Errichtung oder wesentliche Veränderung baulicher Anlagen aller Art verboten ist.

2. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb dienendes und damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt, da die Errichtung eines der Landwirtschaf dienlichen Gebäudes nicht zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung gehört, in einem solchen Fall liegen regelmäßig auch nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 50 Abs. 1 SNG vor.

 

Informationsdienst Umweltrecht e. V.