1. Vorsorgepolitik- Sozialadäquanz des Risikos Mobilfunk
 

- BayVGH,  U. v. 02.08.2007 -  1 BV 05.2105 - UPR 2008, 268-270 -

Leitsatz: Zu den Anforderungen an eine Bauleitplanung, durch die ein nahezu das gesamte Gebiet einer Großen Kreisstadt erfassendes "Standortkonzept" für die Errichtung von Mobilfunkanlagen umgesetzt werden soll.

Sonstiger Orientierungssatz:Errichtung einer Mobilfunkanlage in einem faktischen (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet; fernmeldetechnische Nebenanlage; nicht störende gewerbliche Anlage; Bauleitplanung zur Umsetzung eines Standortkonzepts für Mobilfunkanlagen; Veränderungssperre; hinreichend konkretisierte und realisierbare Planung (verneint); vorbeugender Immissionsschutz durch Bauleitplanung; Festsetzung von Versorgungsflächen für Mobilfunkanlagen; "Ausschlussfestsetzungen"; Beeinträchtigung des Ortsbildes (verneint) ; unzumutbare Belästigung oder Störung (verneint); Zulassung einer Ausnahme; Ausnahmeermessen


- BVerfG, B. v. 28.02.2002– NJW 2002, 1638-1640 -

Leitsatz: Nichtannahmebeschluss: im Blick auf GG Art 2 Abs 2 S 1 keine Verpflichtung des Verordnungsgebers, die geltenden Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor hypothetischen Gefährdungen zu verschärfen - hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Errichtung einer Mobilfunkanlage 

Orientierungssatz: 1a. Die aus GG Art 2 Abs 2 S 1 abzuleitende staatliche Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deren Verletzung kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfG, 1988-11-30, 1 BvR 1301/84, BVerfGE 79, 174 <202>; st Rspr).

1b. Hier: Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Auffassung des OVG, der Verordnungsgeber sei im Blick auf GG Art 2 Abs 2 S 1 nicht verpflichtet, die geltenden Grenzwerte zum Schutz vor Immissionen zu verschärfen, über deren gesundheitsschädliche Wirkungen keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen.

aa. Eine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen besteht nicht. Die geltenden Grenzwerte könnten nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen.

bb. Zu Recht weist das OVG darauf hin, es sei allein eine politische Entscheidung des Verordnungsgebers, ob er Vorsorgemaßnahmen in einer solchen Situation der Ungewissheit sozusagen "ins Blaue hinein" ergreifen will.

1c. Ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des OVG, eine eigenständige Risikoeinschätzung auf der Grundlage einer gerichtlichen Beweiserhebung von der konkreten Darlegung gesicherter Erkenntnisse von erheblichem wissenschaftlichem Gewicht abhängig zu machen.

aa. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können.

Zum angemessenen Erfahrungs- und Anpassungsspielraum des Verordnungsgebers bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, vgl BVerfG, 1997-02-17, 1 BvR 1658/96, NJW 1997, 2509 und auch BVerwG, 1998-02-16, 11 B 5/98, NVwZ 1998, 631.

bb. Hier: Keine Verkennung der Bedeutung und Tragweite der aus GG Art 2 Abs 2 S 1 abzuleitenden Schutzpflicht bei der Würdigung des Vorbringens und der Feststellung, es bestehen keine gewichtigen Anhaltspunkte, dass die den Grenzwerten für Hochfrequenzanlagen zu Grunde liegende Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überholt sein könnte.

 

- BGH, U. v. 13.02.2004 - V ZR 217/03 - NJW 2004, 1317-1319 –

Nachbarrechtliche Unterlassungsklage gegen den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage auf einem Kirchturm: Darlegungs- und Beweislast des Klägers hinsichtlich einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch elektromagnetische Felder

Leitsatz: Der Einhaltung der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegten Grenz- oder Richtwerte kommt Indizwirkung dahin zu, daß eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Es ist dann Sache des Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung erschüttern.

Bei einer von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigung durch elektromagnetische Felder, die die Grenzwerte der 26. BImSchV einhalten, muß der Beeinträchtigte zur Erschütterung der Indizwirkung darlegen - und gegebenenfalls beweisen -, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung besteht.

 

- BW-VGH, B. v. 02.03.2004 - 8 S 243/04 - NuR 2005, 37-38 -

Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Abfallverbrennungsanlage; Abgrenzung zur Neuerrichtung; Alternativenprüfung; Drittschutz

Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung einer wesentlichen Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage von einer Neuerrichtung. (Rn.3)

2. Bei Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen kommt eine Alternativenprüfung nicht in Betracht.
3. Zu Einwänden einer Drittbetroffenen gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für eine Mitverbrennungsanlage.

Parallelentscheidung: BVerwG, 2008-04-09, 7 B 3/08.

 

 

2. Zulässigkeit in den Baugebietstypen:

 

- BVerwG, U v. 2.2.2000 – 4 B 87/99 -

Leitsatz: Der Eigentümer eines Grundstücks im durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet hat kraft Bundesrechts einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO - seiner Art nach - erheblich belästigenden und daher nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebs (hier: Bauschuttrecyclinganlage). Darauf, ob die von dem Gewerbebetrieb ausgehenden Belästigungen unzumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder erheblich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, kommt es - anders als bei Abwehransprüchen von Betroffenen außerhalb des Gebiets - für den Schutz des Gebiets gegen "schleichende Umwandlung" nicht an.

 

- OVG Münster, B. v. 25.02.2003 - 10 B 2417/02 – NVwZ-RR 2003, 637-641 -

Baurechtliche Nachbarstreitigkeit: erfolgreicher Eilrechtsschutz bzgl. Baugenehmigung für Mobilfunksendeanlage

Leitsatz: 1. Eine Mobilfunksendeanlage, die auf dem Dach eines Gebäudes angebracht ist, und deren Sendemast ca. 8 m über der Dachhaut aufragt, ist baugenehmigungspflichtig und ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs 1 BauGB, dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den ᄃᄃ 30 bis37 BauGB zu beurteilen ist.

2. Sie ist in einem Wohngebiet nicht allgemein zulässig und im Regelfall keine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs 1 Satz 1 BauNVO. Offen bleibt, ob es sich um eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs 2 BauNVO und um einen störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs 3 Nr 2 BauNVO handelt, die nach § 31 Abs 1 BauGB ausnahmsweise zulässig sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Mobilfunksendeanlagen zu einer wahrnehmbar gewerblichen Überformung eines allgemeinen Wohngebiets führen und deshalb als gebietsfremd und den Gebietscharakter störend empfunden werden können.

 

- OVG Lüneburg, B. v. 6.12.2004 - 1 ME 256/04 – BauR 2005, 975-983 -

UMTS-Basisstation im reinen Wohngebiet

Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbar-Eilantrag gegen eine UMTS-Basisstation besteht trotz deren (weitgehender) Fertigstellung fort, weil diese unter Umständen ohne wesentlichen Substanzverlust einstweilen wieder abgebaut werden kann. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht erst recht, wenn er sich auch gegen deren Nutzung wendet.

2. Eine UMTS-Basisstation mit einem knapp 10 m hohen Antennenmast und Technikschränken ist nach derzeitigem niedersächsischen Baurecht nicht von der Genehmigungspflicht freigestellt.

….

6. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge gehen von einer solchen Anlage bei Einhaltung der 26. BImSchV (BImSchV 26) keine nachteiligen athermischen Wirkungen aus.

7. UMTS-Basisstationen sind städtebaurechtlich relevante Vorhaben.

8. Sie können in einem reinen Wohngebiet nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise zugelassen werden. Für sie kann grundsätzlich auch gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (BBauG) eine Befreiung erteilt werden.

9. Zum Ortsbild im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (BBauG).Orientierungssatz:  Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag kann dann entfallen, wenn das umstrittene Vorhaben weitgehend fertiggestellt ist. Es entfällt jedoch dann nicht, wenn neben der Bausubstanz auch die Nutzung angegriffen wird. Weiter entfällt das Rechtsschutzbedürfnis dann nicht, wenn das Vorhaben ohne wesentlichen Substanzverlust zurückgebaut werden kann.

Aus systematischen Gründen ist davon auszugehen, dass Mobilfunkanlagen lediglich über Nr. 3.8 des Anhangs zur NBauO als Fernmeldeanlagen von der Genehmigungspflicht freigestellt werden können. Die Genehmigungspflicht einer UMTS-Anten-nenanlage auf einem Bunkerdach folgt aus § 68 Abs. 1, 2 Abs. 5 NBauO, denn damit ergibt sich zum einen eine neue Nutzung des Gebäudes, die zudem gewerblich ist und zum anderen muss das Vorhaben den Anforderungen der 26. BImSchV genügen.

Da das baurechtliche Dogma der Einheit von Substanz und Nutzung durch das Aufstellen einer Antenne auf einem statisch in dieser Hinsicht unverdächtigen Bunker nicht betroffen wird, ist nicht das gesamte Bunkergebäude genehmigungspflichtig sondern nur die hinzukommende Antennenanlage.

Da einem Antennenmast keine gebäudegleichen Wirkungen zukommen, finden insoweit die Grenzabstandsvorschriften keine Anwendung. Eine erdrückende Wirkung durch ein Vorhaben kann nur durch die Höhe der Gebäude zueinander, durch die Baumasse oder die Länge der Gebäude auftreten. Das Vorhaben muss dazu gegenüber der Nachbarbebauung in einem groben Missverhältnis stehen und diese gleichsam beeinträchtigen.
Werden die Grenz- und Richtwerte der 26. BImSchV eingehalten, ist von keinen negativen athermischen Wirkungen einer Mobilfunkanlage auszugehen.

Ist die bauliche Nutzung Teil eines funktionalen Betriebsprozesses, ist diese nicht isoliert zu betrachten. Für eine einzelne Mobilfunkanlage folgt daraus, dass sie auch als Basisstation Teil eines Gewerbebetriebes ist.

Eine Auslegung des § 14 Abs. 2 BauNVO ergibt, dass eine Antennenanlage nebst Basisstation als fernmeldetechnische Nebenanlage zu behandeln ist. Eine Mobilfunkanlage "dient" auch der Versorgung des Baugebietes i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO.

 

- OVG Münster, B. v. 06.05.2005 - 7 B 2752/04 – BauR 2005, 1425-1430 -

Nachbarliche Abwehrrechte gegen Mobilfunkanlage - hier: abgelehnt

Leitsatz: 1. Zur Eigenschaft von Mobilfunkstationen (hier: Basisstation des UMTS-Netzes) als fernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs 2 Satz 2 BauNVO.

 

- OVG Münster, B. v. 17.12.2008 -10 A 3001/07 -

Zulässigkeit der Errichtung einer Mobilfunkanlage in einem reinen Wohngebiet; Voraussetzung der Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Nachbarschutz der Festsetzung zum Wohngebietscharakter im Bebauungsplan

Orientierungssatz: 1. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer Mobilfunksendeanlage handelt es sich um eine selbständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit, die regelmäßig nicht auf die Grundstücke im Baugebiet begrenzt ist und daher in einem reinen Wohngebiet unzulässig ist.

2. Die Erteilung einer Befreiung zur Errichtung einer Mobilfunkstation in einem festgesetzten reinen Wohngebiet (BauNVO 1977) erfordert eine Einzelfallentscheidung. Bei der Ausübung ihres Ermessens muss die Bauaufsichtsbehörde die Besonderheiten der konkreten Planungssituation erfassen und insbesondere prüfen, ob das reine Wohngebiet wegen des Vorhandenseins weiterer Mobilfunkanlagen an dem vorgesehenen Standort oder in der Umgebung gewerblich überformt wird.

 3. Entfaltet eine geplante Mobilfunkanlage für sich genommen oder zusammen mit vorhandenen weiteren gleichartigen Anlagen im Verhältnis zur Bausubstanz, Bauhöhe und Baugestaltung in der näheren Umgebung eine prägende Wirkung, die den Regelfall der Wohnnutzung hin zu einer gemischten Wohn- und Gewerbenutzung verschiebt, ist die planerische Grundentscheidung des Bebauungsplans berührt.

 

- Hierzu Parallelentscheidung: 10 A 3002/07 –

Zulässigkeit der Errichtung einer Mobilfunkanlage in einem reinen Wohngebiet; Voraussetzung der Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Nachbarschutz der Festsetzung zum Wohngebietscharakter im Bebauungsplan

 

- Parallelentscheidung hierzu: A.z.: 10 A 3000/07-

Zulässigkeit der Errichtung einer Mobilfunkanlage in einem reinen Wohngebiet; Voraussetzung der Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Nachbarschutz der Festsetzung zum Wohngebietscharakter im Bebauungsplan

 

- Parallelentscheidung hierzu: 10 A 2999/07 -

Anfechtung einer Befreiung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage in einem festgesetzten WR-Gebiet; Ermessen; gewerbliche Überformung.

Eine Mobilfunkstation mit mehr als einem Antennenmast auf dem Dach eines Wohnhauses führt im reinen Wohngebiet (BauNVO 1977 (BauNVO)) im Regelfall wegen der - insbesondere optischen Auswirkungen - zu einer Veränderung des Gebietscharakters und berührt die Grundzüge der Planung.

 

- VG Würzburg, U. v. 30.04.2007 - W 5 K 06.1061 -

Leitätze: „Das Vorhaben fällt mit dem Standort“, wenn die (Grund-)Versorgung bereits lückenlos und es allenfalls um die „Optimierung“geht und/oder und ebenso geeignet (und schonendere) Alternativen verfügbar sind.

 

Sonstiger Orientierungssatz: Mobilfunkanlage; Außenbereich; Flächennutzungsplan; Orts- und Landschaftsbild

Tenor: I. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkstation mit Stahlgittermast und zwei Containern auf dem Grundstück Fl.Nr. 5398 der Gemarkung H. zu erteilen.

 

3. Erlass sog. örtlicher Bauvorschriften

 

- VG Köln, U. v. 21.08.2007 - 2 K 3789/06 -

Baurechtliche Unzulässigkeit einer Mobilfunkantenne wegen Beeinträchtigung des Ortsbildes im Gebiet einer Erhaltungssatzung

Orientierungssatz: 1. Der Schutz des Ortsbildes und der Stadtgestalt geht in Gebieten einer Erhaltungssatzung über den "normalen" Verunstaltungsschutz hinaus

2. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Stadtgestalt liegt bereits dann vor, wenn diese nachteilig verändert werden, ohne dass das Ergebnis der Veränderung verunstaltend sein muss.

3. Die Kosten für den Rückbau, Umbau oder die Verlegung einer baulichen Anlage sind baurechtlich ohne Relevanz und dem Bauherren selbst zuzuschreiben, wenn er ohne die erforderliche Baugenehmigung baut.

 

4. Festsetzungen im Bebauungsplan:

 

- VGH München, U. v. 02.08.2007 - 1 BV 06.464 –

Orientierungssatz: Errichtung einer Mobilfunkanlage; Baueinstellung; fernmeldetechnische Nebenanlage; nicht störende gewerbliche Anlage; Bauleitplanung zur Umsetzung eines Standortkonzepts für Mobilfunkanlagen; Veränderungssperre; hinreichend konkretisierte und realisierbare Planung (verneint); vorbeugender Immissionsschutz durch Bauleitplanung; Festsetzung von Versorgungsflächen für Mobilfunkanlagen; „Ausschlussfestsetzungen“

 

 

 

Informationsdienst Umweltrecht e. V.