- Klageabweisung gegen mehr Klärschlammverbrennung im Industriepark Höchst

- Zur Anordnung regelmäßiger Schallmessungen im Genehmigungsbescheid für eine
  Windfarm

- Feinstaub: Vorlage an den EuGH wegen Zweifelhaftigkeit des Bestehens eines
   subjektiven Anspruches auf Aufstellung eines Aktionsplanes

- Behördlicher Beurteilungsspielraum im Rahmen des UVP-Screenings bei Erteilung
 
eines immissionsrechtlichen Vorbescheids

- Feinstaub I: Zum Anspruch auf Ergreifung von Maßnahmen zur Einhaltung des
   Immissionsgrenzwertes

- Feinstaub II: Zur Verpflichtung zur Aufstellung eines Aktionsplanes

 

 

Feinstaub I: Zum Anspruch auf Ergreifung von aktionsplanunabhängigen verkehrlichen und sonstigen Maßnahmen zur Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Feinstaubartikel PM10

- BayVGH, U.v. 18.5.2006 - 22 BV 05.2461 -

1. § 40 Abs 1 BImSchG steht einer Anwendung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum Zwecke der Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für Feinstaubartikel PM10 des § 4 Abs 2 BImSchV 22 unabhängig von einem Luftreinhalteplan oder einem Aktionsplan nicht zwingend entgegen.

2. Sind die tatsächlichen Verhältnisse derart komplex, dass ein Bedürfnis nach planerischer Bewältigung besteht, dass also das größere Konfliktlösungspotential benötigt wird, das einem Luftreinhalteplan iSd § 47 Abs 1 und 2 BImSchG zukommt, müssen planunabhängige Einzelmaßnahmen von vornherein als ermessensfehlerhaft ausscheiden.

 

Behördlicher Beurteilungsspielraum im Rahmen des UVP-Screenings

- OVG Münster, U.v. 9.8.2005 – 8 A 1359/05 -

1. Bereits im Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids müssen die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet werden.

2. Der Genehmigungsbehörde ist im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 und 2 UVPG ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt.

 

Feinstaub: Vorlage an den EuGH wegen Zweifelhaftigkeit des Bestehens eines subjektiven Anspruches auf Aufstellung eines Aktionsplanes

– BVerwG, B.v. 29.03.2007 - 7 C 9/06 –

1. Ein Dritter, der von gesundheitsrelevanten Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts für Feinstaubpartikel PM10 betroffen ist, hat nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Erstellung eines Aktionsplans i.S.d. § 47 Abs. 2 BImSchG. Er kann sein Recht auf Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Feinstaubpartikel PM10 im Wege eines Anspruchs auf Durchführung planunabhängiger Maßnahmen durchsetzen.

2. Nach seiner bisherigen Erkenntnis neigt der Senat zu der Auffassung, dass ein Anspruch auf Erstellung eines das eigene Wohngebiet einbeziehenden Aktionsplans auch nicht auf Art. 7 Abs. 3 der Luftqualitätsrichtlinie gestützt werden kann (Vorlagebeschluss).

3. Der mit dem Immissionsgrenzwert für Feinstaubpartikel PM10 bezweckte Schutz der menschlichen Gesundheit zwingt nach Auffassung des Senats nicht zu dem Schluss, dass dem Betroffenen zu diesem Zweck ein Anspruch auf Erstellung eines Aktionsplans einzuräumen ist.                (Leitsätze 2 und 3  d. Red.)

 

Klageabweisung gegen mehr Klärschlammverbrennung im Industriepark Höchst

- VGH Kassel, U.v. 24.09.2008 – 6 C 1600/07.T -

1. Wegen Fehlern, die der Genehmigungsbehörde bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG unterlaufen sind, kann ein Dritter die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht verlangen. Ein solcher Anspruch besteht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmweltRG erst dann, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls gänzlich unterblieben ist.

2. Auch in Ansehung der den Mitgliedstaaten durch die Luftqualitäts- und die Feinstaubrichtlinie (96/62/EG und 999/30/EG) auferlegten Verpflichtungen zur Luftreinhaltung richtet sich die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei zu befürchtender Überschreitung der durch die Richtlinien bestimmten verbindlichen Grenzwerte allein nach nationalem Recht.

3. Gegen die Anwendung der Irrelevanzklauseln nach Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) und Nr. 4.2.2 Buchst. a) TA Luft bestehen jedenfalls bei minimalen Zusatzbelastungen weit unterhalb des Irrelevanzwertes von 3% des Immissions-Jah-reswertes nach der TA Luft (hier unterhalb von 1% des Immissions-Jahreswertes für Stickstoffdioxid nach Tabelle 1 der TA Luft) keine rechtlichen Bedenken.

 

Feinstaub II: Zur Verpflichtung zur Aufstellung eines Aktionsplanes

- BayVGH, U.v. 18.5.2006 - 22 BV 05.2462 -

1. Eine Gefahr, dass die durch eine Verordnung nach § 48a Abs. 1 BImSchG bzw. durch § 4 Abs. 2 BImSchV 22 bzw. Art. 5 Abs. 1 RL 30/99/EG festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden, besteht dann, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es zu einer Überschreitung eines maßgebenden Immissionsgrenzwertes kommen wird; ein Nachweis der Überschreitung wird nicht vorausgesetzt.

2. Ein Aktionsplan muss nicht unter allen Umständen zwingend die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes des § 4 Abs. 2 BImSchV 22 für Feinstaubpartikel PM10 gewährleisten können, auch nicht vom Jahr 2008 an.

3. Auch wenn die Verpflichtung besteht, unverzüglich mit dem Mittel des Aktionsplanes die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Feinstaubpartikel PM10 soweit wie tatsächlich möglich und rechtlich verhältnismäßig sicherzustellen, besteht aufgrund des großen Gestaltungsspielraumes der zuständigen Behörde kein Anspruch auf konkrete Maßnahmen.

4. Aus rechtssystematischen und teleologischen Gründen (Telos = Gesetzeszweck, Anm. d. Red.) ist ein Anspruch der betroffenen Anwohner auf Aufstellung eines Aktionsplanes zu bejahen

Zur Anordnung regelmäßiger Schallmessungen im Genehmigungsbescheid für eine Windfarm

- VG Lüneburg, U.v. 04.09.2008 – 2 A 211/07 -

Eine Nebenbestimmung zur Genehmigung einer Windenergieanlage, mit der der Betreiber verpflichtet wird, alle drei Jahre nachzuweisen, dass die Lärmschutzrichtwerte nicht überschritten werden, ist jedenfalls dann ermessensfehlerhaft, wenn die durch die Anlage verursachten Immissionen unter den Richtwerten der TA Lärm liegen und das Ergebnis der durch Nebenbestimmung der Anlagengenehmigung angeordneten Abnahmemessung nicht abgewartet wurde.

 

 

Informationsdienst Umweltrecht e. V.