- Eilantrag gegen Neubautrasse der A 4 bei Jena – Anforderungen an die FFH

  -Verträglichkeitsprüfung

- Kein Eilrechtsschutz gegen die Flughafenerweiterung Frankfurt am Main

- Unterschutzstellung eines europäischen Vogelschutzgebietes

- Erforderlichkeit einer FFH-Vorprüfung vor Verträglichkeitsprüfung

- Zu den Anforderungen an die FFH-Verträglichkeitsprüfung im straßenrechtlichen
   Planfeststellungsverfahren (hier: Gefährdungen von Fledermäusen und Vogelarten durch die
   sog. Elbtalbrücke)

- Kein Schutz privater Interessen durch die Bestimmungen der VS- und FFH-RL

- Zu den Anforderungen an die Unterschutzstellung eines FFH-Gebietes

- Zu den Voraussetzungen einer Abweichungsentscheidung nach Art. 16 FFH-RL

- Zum Nachweis des Fehlens einer tatsächlichen Beeinträchtigung und des Fehlens
   von Alternativen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung

- Zum Begriff des Zusammenwirkens im Sinne der FFH-RL

- Windkraftanlagen und Vogelschutz

- Zum Verstoss gegen die Vogelschutz-RL durch staatliche Duldung bestimmter
   Jagdmethoden

- Zum Rechtsschutz gegen den Vorschlag eines Bundeslandes an den Bund zur
   Meldung eines FFH-Gebietes

Zu den Anforderungen an die Unterschutzstellung eines FFH-Gebietes

– OVG Sachsen, U.v. 24.01.2007 - 1 D 10/05 –

1. Liegen die Voraussetzungen des § 22a Abs. 1 SächsNatSchG vor, ist eine nationale Unterschutzstellung zwingend geboten, soweit nicht Ausnahmen nach Absatz 3 vorliegen. Es bleibt offen, ob und inwieweit den Naturschutzbehörden bei der nationalen Unterschutzstellung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-Richtlinie noch ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum verbleibt und inwieweit die nationalen Gerichte zur Überprüfung berufen sind.

2. § 22a Abs. 5 SächsNatSchG erfordert nicht, einen Managementplan gemäß Artikel 6 der FFH-Richtlinie aufzustellen, bevor eine Unterschutzstellung nach Absatz 1 dieser Vorschrift erfolgt.

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Zum Nachweis des Fehlens einer tatsächlichen Beeinträchtigung und des Fehlens von Alternativen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung

EuGH, U.v. 26.10.2006 - Rs. C-239/04

1. Pläne oder Projekte, die ein Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, dürfen nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet auch tatsächlich nicht beeinträchtigen. Eine Genehmigung darf daher nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Behörden zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung des Plans oder des Projekts Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich dieser bzw. dieses nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt.

2. Dass das Projekt nach seiner Durchführung möglicherweise keine solchen Wirkungen hatte, hat auf diese Beurteilung keinen Einfluss. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Durchführung des Projekts genehmigt wird, darf aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet auswirkt.

3. Die Durchführung eines Plans oder Projekts nach Artikel 6 Absatz 4 der FFH-RL ist insbesondere von der Voraussetzung abhängig, dass das Fehlen von Alternativlösungen nachgewiesen wird. Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 4 der FFH-RL verstößt, wenn er trotz negativer Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung ein Projekt durchführt, ohne nachgewiesen zu haben, dass für dieses Projekt keine Alternativlösungen vorhanden waren.        ( Leitsätze der Red.) 

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Zum Begriff des Zusammenwirkens im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL

- OVG Saarlouis, U.v. 20.7.2005 – 1 M 2/04 -

1. Für das Verständnis der Begrifflichkeit "im Zusammenwirken (bzw. "in Zusammenwirkung") mit anderen Plänen und Projekten" (§ 34 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-RL) spielt das Hauptziel der Habitatrichtlinie, die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch den Schutz der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu gewährleisten, eine ebenso wichtige Rolle wie die Tatsache, dass eine Berücksichtigung von kumulativen Effekten notwendig voraussetzt, dass deren mögliche Auswirkungen in tatsächlicher Hinsicht absehbar sind.

2. Eine solche Absehbarkeit ist nur gegeben, wenn die andere Planung so weit fortgeschritten ist, dass das "Ob" sowie das "Wie" - Art und Umfang - ihrer Auswirkungen auf das in Rede stehende Schutzgebiet abzuschätzen sind, andernfalls scheitert die Ermittlung durch sie bedingter Summationseffekte schon aus tatsächlichen Gründen.

3. Begrifflich setzt ein "Zusammenwirken" ein Wechselspiel zwischen zwei oder mehreren Planungen voraus, deren Auswirkungen gemeinsam zur Folge haben, dass ein Schutzgebiet beeinträchtigt werden kann. Stellt sich eine mögliche Schutzgebietsbeeinträchtigung ausschließlich als Folge nur eines von mehreren Plänen oder Projekten dar, so beruht sie nicht auf einem "Zusammenwirken".

4. Zur Erreichung der Ziele der Habitatrichtlinie bedarf es nicht der Infragestellung von Plänen und Projekten, die erstens ihrerseits selbständig zu verwirklichen sind, also keiner Anschlussplanung bedürfen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden, und zweitens selbst keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung bedürfen, weil auszuschließen ist, dass sie nachteilige Auswirkungen auf ein Schutzgebiet hervorrufen könnten.

Windkraftanlagen und Vogelschutz

- VG Stuttgart, U. v. 3.5.2005 – 13 K 5609/03

1. Der Belang des Vogelschutzes steht einem privilegierten Bauvorhaben nicht erst dann entgegen, wenn der betroffene Lebensraum als faktisches Vogelschutzgebiet im Sinne der RL 79/409/EWG (VS-RL) zu qualifizieren ist. Eine derart enge Interpretation des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB würde im Widerspruch zu den Zielen und Zwecken der VS-RL stehen. Andererseits kann einem privilegierten Vorhaben aber auch nicht jegliches Vorkommen geschützter Vogelarten erfolgreich entgegen gehalten werden.

2. Die Eignung und Schutzwürdigkeit eines Gebietes als Lebensraum für die dort festgestellten Vogelarten (hier: Schwarz- und Rotmilane) lässt sich nicht mit dem Argument in Frage stellen, das vorwiegend auf einer benachbarten Mülldeponie anzutreffende Nahrungsangebot (hier: Ratten) sei für die genannten Greifvögel keine natürliche oder naturnahe Lebensgrundlage.

3. Für die Schutzwürdigkeit eines Lebensraumes für bedrohte Tiere kommt es in erster Linie darauf an, ob und in welchem Umfang das betreffende Gebiet von diesen Tieren tatsächlich als Lebensraum angenommen worden ist.                                                                        (Leitsätze der Redaktion)

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Zum Verstoss gegen die Vogelschutz-RL durch staatliche Duldung bestimmter Jagdmethoden

- EuGH, U.v. 9.12.2004 – Rs. C 79/03 –

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 der RL 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten verstoßen, dass es im Gebiet der Gemeinschaft Valencia die Jagd mit Leimruten mittels der unter der Bezeichnung „Parany“ bekannten Methode duldet.

2. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden untersagen, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können, insbesondere die in Anhang IV Buchst. a dieser Richtlinie aufgeführten Mittel, Einrichtungen und Methoden einschließlich der Leimruten. Bei der Drosseljagd mit Hilfe von Leimruten ist es jedoch nicht möglich, den Fang auch anderer Vögel abzuwenden.                                                                                               (Leitsätze der Redaktion)

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Zu den Voraussetzungen einer Abweichungsentscheidung nach Art. 16 FFH-RL

- OVG NRW, B.v. 23.03.2007 - 11 B 916/06.AK

1. § 4a Abs. 4 Satz 2 LG NRW (LandschG NW), der mit § 19 Abs. 3 BNatSchG inhaltlich deckungsgleich ist, stellt in Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der FFH-RL und der VS-RL zum Schutz von Tieren und Pflanzen der streng geschützten Arten gegen die Folgen von Eingriffen in Biotope besondere Anforderungen auf, die der Vorhabenträger zu beachten hat.

2. In § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG sind individuenbezogene Verbotstatbestände geregelt, die bei Vorliegen einer sog. Befreiungslage i.S.v. § 62 BNatSchG (ggf. auch nachträglich) überwunden werden können.

3. Eine Abweichungsentscheidung nach Art. 16 FFH-RL setzt voraus, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt, die Population trotz der Abweichung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt und für die Abweichung zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen.

4. Bleibt für die durch das Planvorhaben betroffenen Vogelarten der maßgeblichen Schutzstandard gewahrt, kann eine Abweichung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 13 VS-RL eingreifen.

5. Obwohl der Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 VS-RL hinsichtlich des Merkmals des günstigen Erhaltungszustandes von der Parallelvorschrift des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL abweicht, bleiben die Schutzanforderungen der Vogelschutzrichtlinie in diesem Punkt nicht hinter denen der FFH-RL zurück.

6. Auch im Rahmen des Art. 9 Abs. 1 VS-RL  können Erfordernisse sozialer oder wirtschaftlicher Art eine Abweichung rechtfertigen.                                                                               (Leitsätze der Red.)

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Kein Schutz privater Interessen durch die Bestimmungen der VS- und FFH-RL

- BVerwG, U.v. 26.3.2007 – 4 C 12.05 -

Die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie verleihen einem einzelnen nicht das Recht, Verstöße gegen die Bestimmungen zum Schutz der Vogelschutz- und der FFH-Gebiete zu rügen.

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Zu den Anforderungen an die FFH-Verträglichkeitsprüfung im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren (hier: Gefährdungen von Fledermäusen und Vogelarten durch die sog. Elbtalbrücke)

- VG Dresden, B.v. 9.8.2007 – 3 K 712/07 -

1. Es reicht für das vorab zu prüfende Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass ein Vorhaben das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt. Der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit ist dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträchtigt.

2. Der gemeinschaftsrechtliche Vorsorgegrundsatz verlangt, bestehende wissenschaftliche Unsicherheiten nach Möglichkeit auf ein Minimum zu reduzieren. Das macht die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen erforderlich. Ist der verfügbare Wissensstand zu einer in Anhang II der FFH-RL aufgeführten Art als lückenhaft zu bezeichnen und lässt sich die Relevanz vorhandener Erkenntnislücken und methodischer Unsicherheiten für den Befund, d. h. das Vorliegen erheblicher Beeinträchtigungen, nicht abschätzen, liegen vernünftige Zweifel an der fachlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung vor. (Hier für Bestandsgröße und Verhaltensweise der Fledermausart Kleine Hufeisennase bejaht.)

3. Behördlich angeordnete Schutz- und Kompensationsmaßnahmen dürfen im Rahmen der Planfeststellung berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Art stabil bleibt. Dann bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Für die Funktionsfähigkeit ihres Schutzkonzepts muss die Behörde den Nachweis erbringen.

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Zum Rechtsschutz gegen den Vorschlag eines Bundeslandes an den Bund zur Meldung eines FFH-Gebietes

– Nds. OVG, B.v. 21.3.2006 - 8 LA 150/02 –

1. Der Vorschlag eines FFH-Gebietes durch ein Land an den Bund nach § 19b BNatSchG a. F.
(= § 33 BNatSchG 2002) kann von dem betroffenen Grundeigentümer nicht mit der Feststellungsklage angegriffen werden, da es schon an dem erforderlichen Rechtsverhältnis mangelt.

2. Der Grundeigentümer ist darauf verwiesen, nachträglich Rechtsschutz gegen die etwaige Aufnahme des vorgeschlagenen Gebiets in die Gemeinschaftsliste nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL bzw. gegen nationale Regelungen zur Gewährleistung des durch Aufnahme in die Gemeinschaftsliste erforderlichen Gebietsschutzes zu suchen.

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Unterschutzstellung eines europäischen Vogelschutzgebietes

- BVerwG, B.v. 17.07.2008 – 9 B 15/08 -

1. Ein EG-Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, in die Festlegung der Erhaltungsziele für ein Vogelschutzgebiet alle im Standarddatenbogen aufgeführten Vogelarten einzubeziehen. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit den Auflistungen im Standarddatenbogen die Erklärung zu entnehmen ist, dass das Gebiet gerade auf Grund bestimmter Vogelarten ausgewählt wurde.

2. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite einer FFH-Verträglichkeitsprüfung schlagen dann nicht auf eine vorsorgliche Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG durch, wenn im Wege einer „Worst-Case-Betrachtung“ hilfsweise die qualitativ und quantitativ in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen und ihre Erheblichkeit unterstellt und der Abwägung zu Grunde gelegt werden.

 

Erforderlichkeit einer FFH-Vorprüfung vor Verträglichkeitsprüfung

- BVerwG, B.v. 26.11.2007 4 BN 46/07 -

Die bei der Vorprüfung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der FFH-Richtlinie anzulegenden Maßstäbe sind nicht identisch mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung selbst. Bei der Vorprüfung ist nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ernstlich zu besorgen sind. Erst wenn das zu bejahen ist, schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an.

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Kein Eilrechtsschutz gegen die Flughafenerweiterung Frankfurt am Main

- VGH Kassel, B.v. 02.01.2009 - 11 B 368/08.T -

1. Den Regelungen in Art. 6 III, IV FFH-RL können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der „Totalverlust“ eines FFH-Gebietes und damit seine vollständige Zerstörung eine absolute Zulassungssperre für ein fachplanerisches Vorhaben bildet, wenn bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Art. 6 IV FFH-RL Ausgleichsmaßnahmen sicherstellen, dass die globale Kohärenz von Natura-2000 gewährleistet ist.

2. Die Bestimmung der zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Schutzgebiete i. S. der Vogelschutzrichtlinie erfolgt in Hessen auf der Grundlage des hessischen Fachkonzepts für die Auswahl von Vogelschutzgebieten. Dieses Fachkonzept konkretisiert anhand naturschutzfachlicher und ornithologischer Kriterien den der Behörde eingeräumten Beurteilungsspielraum.

3. Die Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie hat sich auf die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu beziehen. Dies hat zur Folge, dass nur diejenigen Gebietsbestandteile erfasst und bewertet werden müssen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen nach dem Anhang I der FFH-RL dienen, für die das Gebiet bestimmt ist. Auf Gebietsteile, in welchen grundsätzlich schutzwürdige Lebensraumtypen vorkommen, für die das Gebiet nicht gemeldet wurde, muss sich die Verträglichkeitsprüfung allenfalls erstrecken, wenn eine zwingende Verpflichtung bestanden hätte, das FFH-Gebiet auch zum Schutz dieser Lebensraumtypen zu melden.

4. Bei der FFH-Verträglichkeitsprognose ist - ebenso wie bei der Lärmprognose (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rdnr. 428) und der Prognose von Luftschadstoffen (Urteil des Senats vom 17. Juni 2008 - 11 C 2706/07.T -, S. 78); die Verkehrsmenge maßgeblich, die realistischerweise zu erwarten ist.

5. Zur Prüfung der Beeinträchtigung der in Vogelschutzgebieten und in FFH-Gebieten (als charakteristische Arten) geschützten Avifauna durch intermittierenden (diskontinuierlichen) Fluglärm.

6. Zur Frage, ob eine vorhabensbedingte Zunahme von Stickoxidimmissionen zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Lebensraumtypen führt, die in einem Ballungsraum bereits seit Jahrzehnten durch eben solche Immissionen belastet sind.

7. Die Kompensation vorhabensbedingter Verluste von Lebensraumflächen geschützter Tierarten durch Schaffung geeigneter Ausweichhabitate innerhalb des FFH-Gebiets, die den günstigen Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet, stellt eine Schadensvermeidungs- bzw. -minderungsmaßnahme und keine Kohärenzmaßnahme dar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 45 a.E.).

8. In Vogelschutzgebieten ist Schutzzweck i. S. des § 34 I S. 2, II HENatG (= § 34 I S. 2, Abs. 2 BNatSchG) der Erhalt der Vögel des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und der Zugvögel nach Art. 4 II V-RL, für deren Erhaltung.

Eilantrag gegen Neubautrasse der A 4 bei Jena – Anforderungen an die FFH-Verträglichkeitsprüfung

- BVerwG, B.v. 13.03.2008 – 9 VR 10.07 -

1. Gebiete, die nach den Kriterien der Vogelschutzrichtlinie förmlich unter Vogelschutz hätten gestellt werden müssen, aber nicht als Vogelschutzgebiet ausgewiesen worden sind, unterliegen dem vorläufigen Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL.

2. Die Mitgliedstaaten haben die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. Schutzmaßnahmen sind danach zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I aufgeführten Vogelarten und der in Art. 4 Abs. 2 VRL angesprochenen Zugvogelarten sicherzustellen.

3. Entscheidend ist die ornithologische Wertigkeit, die nach quantitativen und nach qualitativen Kriterien zu bestimmen ist. Je mehr der im Anhang I aufgeführten oder in Art. 4 Abs. 2 VRL genannten Vogelarten in einem Gebiet in einer erheblichen Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist.

4. Nahrungshabitate und potenzielle Brutreviere sind vom Schutzbereich des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht umfasst.

 

Informationsdienst Umweltrecht e. V.