Zur Verbandsklage im Bergrecht
- OVG Münster, U.v. 7.6.2005 – 11 A 1193/02
Ein anerkannter Naturschutzverein verfügt über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, soweit er sich als anerkannter Naturschutzverband dagegen wendet, dass nur ein Verfahren auf Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans i. S. v. § 52 Abs. 2 BBergG anstelle des von ihm geforderten Planfeststellungsverfahrens i. S. v. § 52 Abs. 2 a BBergG durchgeführt wurde.
- Leitsatz der Redaktion -
Zum Mitwirkungsrecht anerkannter Naturschutzverbände
- OVG Sachsen, B.v. 5.12.2005 - 4 BS 289/05 -
1. Auf die Verletzung eines Mitwirkungsrechtes in einem Planfeststellungsverfahren nach § 60 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG kann ein anerkannter Naturschutzverein einen Anordnungsanspruch auf Untersagung einer Maßnahme des Gewässerausbaus, für den ein Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt wurde, jedenfalls dann nicht stützen, wenn auch ein Plangenehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3 WHG möglich gewesen wäre.
2. Ein anerkannter Naturschutzverein hat in einem Plangenehmigungsverfahren i.S.v. § 31 Abs. 2 WHG kein Mitwirkungsrecht.
Zur Verbandsklagebefugnis von Naturschutzverbänden
- VG Würzburg, U.v. 22.5.2007 – W 4 K 6.697 -
1. Die Bekanntgabe der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Bundesanzeiger nach § 10 Abs. 6 Nr 1 BNatSchG hat keine konstitutive Wirkung für das FFH-Schutzregime. Der Beginn des FFH-Schutzregimes orientiert sich vielmehr allein an der Eintragung in die Liste der Kommission.
2. In Übereinstimmung dazu definiert § 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG, dass Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung die in die Liste nach Art. 4 Abs. 1 und 2 FFH-Richtlinie eingetragenen Gebiete sind. Auf die Erklärung zu nationalen Schutzgebieten im Sinne des BNatSchG kommt es dementsprechend nicht an. Der Definition liegt die Annahme zugrunde, dass die Eintragung in die Liste und die anschließende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Wahrung der Publizität ausreicht.
3. Das Vereinsklagerecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entfällt entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht deshalb, weil eine (gesonderte) Befreiung aufgrund der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 13 BImSchG) nicht erteilt worden ist.
4. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte ist zu einem Zeitpunkt ergangen, als das Aarhus-Übereinkommen noch nicht in nationales Recht transformiert worden war. Dieser Rechtszustand hat sich jedoch mit dem Erlass des Gesetzes zum Aarhus-Übereinkommen vom 9. Dezember 2006, das am 16. Dezember 2006 in Kraft getreten ist, entscheidend geändert.
- Leitsätze der Red. -
Zum Anspruch eines Naturschutzverbandes auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses um Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Erhöhung der Ausgleichsabgabe
– VGH Mannheim, U.v. 2.11.2006 - 8 S 1269/04 -
1. Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft zielen auf eine gleichartige und gleichwertige Wiederherstellung der gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Eingriffsort (wie BVerwG, U.v. 27.10.2000 - 4 A 18/99).
2. Geht es um den Ausgleich von Eingriffen in die Fauna, muss der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen Maßnahme und Eingriffsort qualitativ so beschaffen sein, dass er auch den typischen Lebensraum oder "alltäglichen Aktionsradius" der geförderten Population umfasst (hier: Maßnahmen zugunsten der ackerspezifischen Laufkäferfauna).
Anforderungen an das Klagerecht von Naturschutzverbänden
- OVG Bautzen, B.v. 25.07.2007 - 1 BS 309/07 -
Ein Verbandsklagerecht aus § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatzi.V.m. § 11 Satz 1 BNatSchG kann nur dann bestehen, wenn ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach nationalem Recht zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft i.S.v. § 22 Abs. 1 BNatSchG (vgl. auch § 22 a SächsNatSchG) erklärt worden ist.
Beteiligungsrechte eines anerkannten Naturschutzvereins
- OVG Lüneburg, B.v.15.12.2008 - 4 ME 315/08 -
1. Ein anerkannter Naturschutzverein kann auch dann eine Verletzung seines Beteiligungsrechtes aus § 60 a Satz 1 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geltend machen, wenn die Behörde ein naturschutzrechtliches Befreiungsverfahren, an dem der Verein zu beteiligen wäre, nicht durchführt und durch tatsächliches Handeln vollendete Tatsachen schafft (hier: Öffnung eines Weges in einem Naturschutzgebiet).
2. Die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG, nach der das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege nicht betreten werden darf, beinhaltet keinen Erlaubnistatbestand in Bezug auf das Betreten der Wege im Naturschutzgebiet. Führt das Betreten eines Weges dazu, dass das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert werden, ist diese Nutzung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG verboten und kann nur aufgrund einer Befreiung nach § 53 Abs. 1 NNatG zugelassen werden. (amtlicher Leitsatz)
3. Der Tatbestand der Veränderung ist als Auffangtatbestand zu verstehen und umfasst jede nicht völlig unerhebliche Abweichung von dem ursprünglichen Zustand im Naturschutzgebiet, die das Ziel der Schutzgebietsausweisung, das Naturschutzgebiet in seiner besonderen Eigenart zu erhalten, gefährdet. Entscheidend ist somit, ob eine Handlung im Hinblick auf den Schutzzweck der Naturschutzgebietsverordnung den Tatbestand einer Veränderung erfüllt.
4. Unter "sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 BNatSchG" (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG) sind nur die Gebiete zu verstehen, die zur Verwirklichung des Zwecks des § 33 Abs. 2 BNatSchG nach § 22 Abs. 1 BNatSchG zu Schutzgebieten erklärt worden sind.
5. Der Begriff der Befreiung in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG ist eng zu verstehen und erfasst nur Behördenentscheidungen, die auf einer Ermächtigung in einer Befreiungsvorschrift beruhen, nicht aber Ausnahmegenehmigungen auf anderer Grundlage.
Beteiligungsrecht für Naturschutzverbände
- OVG Greifswald, B.v. 30.01.2008 – 1 M 17/08 –
Im Rahmen des Abstimmungsverfahrens gemäß § 27 Abs. 2 Satz 4 LNatG MV besteht grundsätzlich kein Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes.
Anforderungen an das Klagerecht von Naturschutzverbänden
- OVG Bautzen, B.v. 25.07.2007 - 1 BS 309/07 -
Ein Verbandsklagerecht aus § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz i.V.m. § 11 Satz 1 BNatSchG kann nur dann bestehen, wenn ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach nationalem Recht zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft i.S.v. § 22 Abs. 1 BNatSchG (vgl. auch § 22 a SächsNatSchG) erklärt worden ist.
Kein Verbandsklagerecht bei Geltendmachen von Verstößen gegen nicht drittschützende Vorschriften
- VGH Kassel, U.v. 16.09.2009 - 6 C 1005/08.T -
1. Die Befugnis von Vereinigungen i. S. d. §§ 2, 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zur Geltendmachung von Verstößen gegen nicht drittschützende Vorschriften ist sowohl nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nrn. 1 und 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz als auch nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ausgeschlossen.
2. Eine das Verbandsklagerecht bezüglich nicht drittschützender Vorschriften eröffnende richtlinienkonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nrn. 1 und 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gegen den ausdrücklichen Willen des nationalen Gesetzgebers ist nicht möglich.
3. Eine Befugnis anerkannter Umweltverbände i.S. v. §§ 2, 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zur Geltendmachung objektiver Rechtssätze des Umweltrechts lässt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 10a der UVP-Richtlinie bzw. Art. 15a der IVU-Richtlinie herleiten.
4. Als Verfahrensfehler i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz kann grundsätzlich nur das gänzliche Fehlen einer Vorprüfung des Einzelfalls oder der Umweltverträglichkeitsprüfung gerügt werden, nicht aber die fehlerhafte Durchführung der Vorprüfung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 24. September 2008 - 6 C 1600/07.T - DVBl. 2009, 186).
Beteiligungsrechte eines anerkannten Naturschutzvereins
OVG Lüneburg, B.v.15.12.2008 - 4 ME 315/08
1. Ein anerkannter Naturschutzverein kann auch dann eine Verletzung seines Beteiligungsrechtes aus § 60 a Satz 1 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG) i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geltend machen, wenn die Behörde ein naturschutzrechtliches Befreiungsverfahren, an dem der Verein zu beteiligen wäre, nicht durchführt und durch tatsächliches Handeln vollendete Tatsachen schafft (hier: Öffnung eines Weges in einem Naturschutzgebiet).
2. Die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG, nach der das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege nicht betreten werden darf, beinhaltet keinen Erlaubnistatbestand in Bezug auf das Betreten der Wege im Naturschutzgebiet. Führt das Betreten eines Weges dazu, dass das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert werden, ist diese Nutzung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG verboten und kann nur aufgrund einer Befreiung nach § 53 Abs. 1 NNatG zugelassen werden. (amtlicher Leitsatz)
3. Der Tatbestand der Veränderung ist als Auffangtatbestand zu verstehen und umfasst jede nicht völlig unerhebliche Abweichung von dem ursprünglichen Zustand im Naturschutzgebiet, die das Ziel der Schutzgebietsausweisung, das Naturschutzgebiet in seiner besonderen Eigenart zu erhalten, gefährdet. Entscheidend ist somit, ob eine Handlung im Hinblick auf den Schutzzweck der Naturschutzgebietsverordnung den Tatbestand einer Veränderung erfüllt.
4. Unter "sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 BNatSchG" (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG) sind nur die Gebiete zu verstehen, die zur Verwirklichung des Zwecks des § 33 Abs. 2 BNatSchG nach § 22 Abs. 1 BNatSchG zu Schutzgebieten erklärt worden sind.
5. Der Begriff der Befreiung in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG ist eng zu verstehen und erfasst nur Behördenentscheidungen, die auf einer Ermächtigung in einer Befreiungsvorschrift beruhen, nicht aber Ausnahmegenehmigungen auf anderer Grundlage.

Informationsdienst Umweltrecht e. V.