Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Braunkohlentagebau Garzweiler I/II wegen Vereinbarkeit mit öffentlichen Interessen

- OVG NRW, U.v. 21.12.2007 - 11 A 1194/02 -

1. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entfaltet zugunsten der Eigentümer, deren Grundstücke für einen Tagebau in Anspruch genommen werden sollen, drittschützende Wirkung.

2. Die bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu prüfende energiepolitische Erforderlichkeit eines Braunkohlentagebauvorhabens setzt in Anlehnung an das Fachplanungsrecht eine Planrechtfertigung voraus. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf den Beitrag der Braunkohle aus dem Tagebauvorhaben Garzweiler I/II für die Stromerzeugung in der Bundesrepublik Deutschland aus der Perspektive des hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts Februar 2000 erfüllt.

3. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Braunkohlentagebau Garzweiler I/II, der mit der Umsiedlung zahlreicher Menschen verbunden ist, greift grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Art. 11 GG oder des Art. 2 Abs. 2 GG ein; die Umsiedlung ist im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG mit öffentlichen Interessen vereinbar.

4. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG sind durch ein Bergbauvorhaben bedingte Beeinträchtigungen gemeinschaftsrechtlich geschützter Gebiete außerhalb des Bereichs des Rahmenbetriebsplans grundsätzlich zu berücksichtigen.

5. Die Vorgaben der Habitatrichtlinie gelten nicht für Projekte, deren Genehmigung vor dem Datum beantragt worden ist, an dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinie ablief.

 

 

Informationsdienst Umweltrecht e. V.