Zu den Anforderungen an die öffentliche Auslegung von Bebauungsplanentwürfen

– VGH BW, U.v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 –

1. Die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB soll in allen Verfahrensabschnitten (Bekanntmachung und Einsichtnahme) den Bürger „anstoßen“, also zur umfassenden Beteiligung ohne faktische oder psychologische Hemmschwellen anregen.

Die Gemeinde darf aber auch Vorkehrungen treffen, um einen geordneten und effektiven Verfahrensablauf zu gewährleisten und damit die „angestoßene“ Bürgerbeteiligung zweckentsprechend umzusetzen. Abzustellen ist auf den interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürger, der – im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und „kundenorientiert“ erbringen – zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen im Rahmen der Auslegung nicht als hinderlich begreift.

2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bekanntmachung den Zusatz enthält, dass um eine telefonische Terminsvereinbarung „gebeten“ wird und wenn der Bürger auf dem Weg zum Auslegungsraum am Vorzimmer des Amtsleiters anklopfen muss und von dort ohne zusätzliches Nachfragen weitergeleitet wird.

Bebauungsplanüberprüfung - hier: Unwirksamkeit wegen Verletzung des Abwägungsgebots bei Nutzungskonflikt zwischen bestehender Landwirtschaft und geplanter Wohnnutzung

- OVG NRW, U.v. 13.12.2007 - 7 D 142/06.NE -

1. Zusätzliche Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung werden durch die Einräumung eines Einwohnerfragerechts nicht begründet.

2. Ist eine nach der VDI-Richtlinie 3471 wegen des geringen Abstands der Tierhaltung zur benachbarten Wohnbebauung erforderliche Sonderbeurteilung von der Gemeinde im Planaufstellungsverfahren nicht eingeholt worden, so stellt dies eine unzureichende Zusammenstellung des Abwägungsmaterials dar.

3. Erfordert der Bau von Erschließungsstraßen die Herstellung von Böschungen oder Stützmauern auf angrenzenden Grundstücken, kann auf die Festsetzung der für Böschungen oder Stützmauern notwendigen Flächen der anliegenden Grundstücke nicht verzichtet werden.

Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung einer Windkraftanlage - hier: abgelehnt; Zielanpassungsgebot

- OVG NRW, U.v. 28.11.2007 - 8 A 4744/06 -

1. Ein Originalplan mit 119 Eignungsbereichen für die Windkraftnutzung muss eine steuernde Wirkung nicht dadurch verlieren, dass einzelne Eignungsbereiche auf der nachgeordneten Planungsebene entfallen. Dies gilt auch dann, wenn davon der auf dem Gebiet einer Gemeinde einzige Eignungsbereich betroffen ist.

2. Die Darstellung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan außerhalb eines im Regionalplan dargestellten Eignungsbereichs ist - ohne Zielabweichungsverfahren - wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot gemäß ᄃ 1 Abs. 4 BauGB unwirksam.

 

Abweichung von Abstandsflächenvorschriften im Außenbereich

- VGH München,  U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 -

1. Besondere örtliche Situationen in einer Gemeinde können es auch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtfertigen, eine Abstandsflächen-satzung auf eine relativ kleine Fläche (Betriebsgelände im Außenbereich) zu beschränken.

2. Eine die Möglichkeit einer Abweichung eröffnende atypische Fallgestaltung liegt vor, wenn große Teile des von der Nichteinhaltung einer Abstandsfläche betroffenen Nachbargrundstücks unbebaut sind und im Außenbereich sowie zusätzlich in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegen.

3. Öffentliche Belange des Außenbereichsschutzes stehen der Erteilung einer Abweichung von Abstandsflächenvorschriften nicht entgegen, wenn ihre Beeinträchtigung durch die Erteilung der Abweichung weder hervorgerufen noch wesentlich verschärft wird.

Ermittlungspflicht der Gemeinde bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials in der Bauleitplanung, Bedeutung und Grenzen des § 15 BauNVO

- VGH Mannheim, U.v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 -

1. Entschließt sich die Gemeinde den Bestand an landwirtschaftlicher Tierhaltung in einem Dorfgebiet durch einen Bebauungsplan abzusichern, der aber zugleich die Neuansiedlung von Wohnbauvorhaben bezweckt, trifft sie bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials eine Ermittlungspflicht betreffend die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen. Die Ermittlungspflicht der planenden Gemeinde erhöht sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.

2. § 15 Abs. 1 BauNVO stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs. Das im Bebauungsplan angelegte Konfliktpotenzial darf daher nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des ᄃ 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden.

Bauplanungsrechtliches Abwägungsgebot, Pflicht zur Konfliktbewältigung

- VGH Kassel, U.v. 12.3.2008 - 3 N 1907/05 -

Ein Bebauungsplan zur Ertüchtigung eines Verkehrskreisels verletzt das Abwägungsgebot, wenn er den Lärmkonflikt unbewältigt lässt, obwohl bekannt war, dass die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV i.V.m. § 50 BImSchG in der unmittelbaren Nachbarschaft außerhalb des Plangebiets nicht eingehalten werden können.

Kein Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten aufgrund eines Flächennutzungsplanes – Zum Rücksichtnahmegebot in Großgemengelagen

- OVG Magdeburg., B.v. 15.12.2008 - 2 M 198/08 -

1. Was von einem genehmigten Betrieb - legal - an Belastungen verursacht wird und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirkt, kann deren Schutzwürdigkeit mindern. Daraus folgt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots grundsätzlich (nur) dann in Betracht kommt, wenn eine Verschlechterung der Immissionslage eintritt, es sei denn, die vorhandenen Immissionen überschreiten bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1983 - 4 C 59.79 -, NVwZ 1983, 609 [610]).

2. Die Verschlechterung der Immissionslage bewirkt noch nicht zwingend eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Nutzungskonflikte infolge Lärmimmissionen in so genannten Großgemengelagen, d. h. in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, sind dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend auszugleichen. Angesichts der Belastung der Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist eine Art "Mittelwert" zu bilden, der zwischen den Immissionsrichtwerten liegt, die für benachbarte Gebiete unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - vorgegeben sind.

3. Der Flächennutzungsplan ist keine Rechtsnorm und entfaltet aus sich heraus nicht unmittelbar Rechtswirkungen gegenüber Dritten. Ansprüche können unmittelbar aus dem Flächennutzungsplan nicht hergeleitet werden.

Zum Nachbarschutz gegen Leergutlager

- OVG Saarlouis, B.v. 15.01.2009 - 2 B 376/08 -

1. Die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung erfordert die Feststellung eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des materiellen Rechts, die inhaltliche Anforderungen an das Vorhaben und seine Ausführung beschreiben, nicht hingegen gegen Verfahrensvorschriften. Letzteres umfasst eine im Einzelfall unzutreffende verfahrensrechtliche Zuordnung eines Vorhabens im Bauordnungsrecht oder die Abgrenzung zum immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit einer nach § 15 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) (zunächst) anzeigepflichtigen Anlagenänderung (hier: Einrichtung eines Leergutlagers für einen Brauereibetrieb).

2. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtigen Änderung, die im Ergebnis die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden ausschließt, ist, sofern der Betreiber selbst keinen Genehmigungsantrag nach § 16 BImSchG stellt, zunächst von der Immissionsschutzbehörde zu prüfen, wobei die Gerichte diese Prüfung nicht durch eigene Tatsachenfeststellung ersetzen können (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 3.04)

3. Maßgebend für die Beurteilung einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ist allein das Bauvorhaben in seiner durch die behördliche Genehmigungsentscheidung zugelassenen Form. Abweichende Ausführungen durch den Genehmigungsempfänger spielen insoweit selbst dann keine Rolle, wenn die Genehmigungsbehörde und der Bauherr einverständlich eine von den wahren Bau- und Nutzungsabsichten abweichende Bezeichnung und Darstellung des Vorhabens oder seiner Benutzung in Bauvorlagen und Bauschein vornehmen.

4. Die Einhaltung der das Rücksichtnahmegebot im Rahmen des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) konkretisierenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen ist in einem Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen (§ 22 BImSchG).

5. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann.

6. Das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet keine verfahrensmäßige "Vorwegnahme" des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Sich aus § 212a Abs. 1 BauGB ergebende Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.

Landschaftsbild als Teil der Landschaft
- Baden-Württemberg, E.v. 22.06.2010, 3 S 1391/08 -

1. Das Landschaftsbild in seiner optischen Wirkung auf den Menschen ist Teil der Landschaft" im Sinne des ᄃ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB.

2. Der räumlich-funktionale Ansatz der Bauleitplanung als Teil des Bodenrechts kommt im Zusammenhang mit Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauG auch durch das Landschaftsbild zum Ausdruck, sofern es sich um ein Landschaftsbild handelt, das in einer städtebaulichen Beziehung zu einer Gemeinde steht.

 

Informationsdienst Umweltrecht e. V.