Zu Art. 20a GG als Ermächtigungsgrundlage für einen gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang
- BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 8 C 14/0 -
1. Art. 20a GG ermächtigt eine Gemeinde nicht, Aufgaben des Umweltschutzes losgelöst von ihrem Kompetenzbereich an sich zu ziehen.
2. Art. 20a GG gibt einer Gemeinde insbesondere nicht das Recht, Grundstückeigentümer aus klimapolitischen Gründen durch eine Satzung zu verpflichten, ihr Haus an die Fernwärmeversorgung eines Blockheizkraftwerkes anzuschliessen.
3. Es ist vielmehr Sache des Landesgesetzgebers, den Gemeinden eine solche Aufgabe zuzuweisen.
- Leitsätze der Redaktion -

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